Fahrerlaubnisklassen - Wir schulen in allen Klassen

Schnellübersicht

Das neue Führerschein-ABC: Seit 19.01.2013 gibt es neue Führerscheinklassen. Damit du immer richtig fährst, haben wir die wichtigsten Informationen hier für dich zusammengefasst:

 

Klasse AM Neue Klasse: Ehemals Klasse M. Zudem wurde die alte Klasse S in die neue Klasse AM integriert. Wenn du den Führerschein Klasse B machst, bekommst du die Klasse AM automatisch mit erteilt.
Klasse A1 Hier fällt die Geschwindigkeitsbeschränkung (80 km/h) für Fahrer unter 18 Jahren weg. Dafür wird eine maximale Leistung in Abhängigkeit vom Gewicht (0,1 kW/kg) eingeführt.
Klasse A2 Neue Klasse: Die Klasse „A beschränkt“ heißt jetzt A2. Beim Aufstieg von A1 auf A2 (mind. zweijähriger Vorbesitz A1) ist nur noch die praktische und nicht mehr die Theorieprüfung nötig.
Klasse A Kein prüfungsfreier Aufstieg aus A2 mehr möglich! Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 nur praktische Prüfung nötig. Direkteinstieg ab 24 Jahren möglich.
Klasse B Neue Anhängerregelung: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von max. 750 kg darfst du immer mitnehmen. Anhänger über 750 kg darfst du jetzt immer dann ziehen, wenn die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B96 Neue Klasse: Wenn du einen Anhänger ziehst, dessen zG 750 kg übersteigt und dadurch die zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. bei 4.250 kg liegt, musst du deinen Führerschein auf Klasse B96 erweitern. Das ist ohne Prüfung durch eine Schulung möglich.
Klasse BE In allen anderen Fällen, wenn die zG des Anhängers 750 kg übersteigt aber max. 3.500 kg zG beträgt, brauchst du den Führerschein Klasse BE. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, mach am besten gleich den Führerschein Klasse BE!

 

Die Fahrerlaubnisklassen seit dem 19.01.2013

 

Klasse AM

Klasse AM

Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

 

Klasse T

Klasse T

Mindestalter 16 Jahre bis 40 km/h (bbH) / 18 Jahre bis 60 km/h (bbH)
Einschluss L,AM
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

 

Klasse L

Klasse L

Mindestalter 16 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden,sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

Klasse A

Klasse A

Mindestalter 24/21*/20** Jahre
Einschluss A2, A1 und AM
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

* Mindesalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre

** Bei mindestens 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2

 

Klasse A1

Klasse A1

Mindestalter 16 Jahre
Einschluss AM 
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 KW/kg nicht übersteigt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

 

Klasse A2

Klasse A2

Mindestalter 18 Jahre
Einschluss A1 und AM
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 KW/kg nicht übersteigt. Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.

 

Klasse B

Klasse B

Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss AM und L
Vorbesitz Kein Vorbesitz notwendig

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten werden).

Beispiele für Kombinationen der Klasse B 

Klasse B mit Anhänger

Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als 750 kg ist und dieser Anhänger auch dann mitgeführt werden darf, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bereits 3.500 kg beträgt.Wenn der Anhänger über 750kg ist darf das max.Gesamtmasse 3500kg betragen.

Klasse B mit Wohnwagen

Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Zuges mit 3.220 kg innerhalb der zulässigen 3.500 kg für eine Fahrzeugkombination der Klasse B bleibt.  

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

 

Klasse BE

Klasse BE

Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz B

Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

 

Klasse B96

Klasse B96

Mindestalter 18 Jahre / BF 17 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz B

Die Fahrzeugerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.

* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer

 

Klasse C

Klasse C

Mindestalter 21 Jahre
Einschluss C1
Vorbesitz B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet auf fünf Jahre, danach für jeweils fünf Jahre. Bescheinigung über ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils fünf Jahren.

 

Klasse CE

Klasse CE

Mindestalter 21 Jahre
Einschluss BE, C1E, T, D1E ,sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist
Vorbesitz C

Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Befristet wie C

 

Klasse C1

Klasse C1

Mindestalter 18 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre.  Bescheinigung über ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils fünf Jahren.

 

Klasse C1E

Klasse C1E

Mindestalter 18 Jahre
Einschluss BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist
Vorbesitz C

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeugg der Klasse B und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre.  Bescheinigung über ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils fünf Jahren.

 

Klasse D

Klasse D

Mindestalter 24 Jahre
Einschluss D1
Vorbesitz B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes. Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Erstbescheinigung nachgewiesen werden.

 

Klasse D1

Klasse D1

Mindestalter 21 Jahre
Einschluss Keine
Vorbesitz B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, und A - die zur Beförderung von mehr als acht Personen, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Befristet wie D

 

Klasse DE

Klasse DE

Mindestalter 24 Jahre
Einschluss BE, D1E, sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist
Vorbesitz D

Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Befristet wie D

 

Klasse D1E

Klasse D1E

Mindestalter 21 Jahre
Einschluss BE sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist
Vorbesitz D1

Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Befristet wie D